Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 70 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, 4431 Entscheidungen zu § 70 FamFG in unserer Datenbank In diesen Entscheidungen suchen BGH, XII ZB 5/;BVerfG, 1 BvR 06/16 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Nichtzulassung der BGH, XII ZB
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